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NWB Nr. 33 vom Seite 2421

Zur möglichen Rechtsunsicherheit bei Bauleistungen

[i]Eine ausführliche Besprechung des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg lesen Sie in Kürze in der NWBAnders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen entschied der (BStBl 2014 II S. 128), dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Das BMF schloss sich mit Schreiben vom (BStBl 2014 I S. 233) dieser Rechtsauslegung an. Unklar blieb, ob die Finanzbehörden die Steuer dann rückwirkend von den Bauleistenden einfordern oder diese sich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO berufen können. Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz (BGBl 2014 I S. 1266) wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG geschaffen, der Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte diesbezüglich mit Beschluss vom - 5 V 5026/15 NWB NAAAE-95839 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur möglichen Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen hat die Bundesregierung geantwortet, dass sie keine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses plane (BT-Drucks. 18/5603). Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es handelt sich um einen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. In diesem Verfahre...