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Steuerrecht | Neue BFH-Rechtsprechung zum Rangrücktritt
Der BFH hält zwar weiterhin daran fest, dass eine Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn in der Besserungsabrede des Rangrücktritts nur eine Tilgung aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorgesehen ist, hingegen eine Tilgungsmöglichkeit aus freiem Vermögen fehlt. Jedoch [i]Gewinnerhöhung nach § 5 Abs. 2a EStGlässt der BFH nunmehr den Ansatz einer verdeckten Einlage zu, wenn der Rangrücktritt von einem GmbH-Gesellschafter erklärt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden ist. Insoweit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Im [i]Tilgungsmöglichkeit aus freiem Vermögen fehlteStreitfall hatte eine GmbH Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft in Höhe von 10 Mio. €. Die Muttergesellschaft erklärte 2004 einen Rangrücktritt und vereinbarte mit der GmbH, d...