BMF - IV A 3 - S 0062/15/10003 BStBl 2015 I S. 571

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2015 I S. 76) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „– § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” wird durch die Angabe „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” ersetzt.

    2. Die Angabe „– §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” wird durch die Angabe „– § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” ersetzt.

    3. Die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung” wird durch die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung” ersetzt.

    4. Die Angabe „– § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i. V. m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und” wird durch die Angabe „– § 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz und” ersetzt.

  2. Nummer 6 des AEAO zu § 46 wird wie folgt gefasst:

    6.

    „Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BStBl 2014 I S. 290, veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann bis zum verwendet werden.”

  3. Dem AEAO zu § 87a wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

    4.

    Telefax kein elektronisches Dokument

    Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument i. S. d. § 87a AO (, BStBl 2014 II S. 552, und , BStBl 2014 II S. 748). Die in § 87a AO getroffenen Regelungen, insbesondere zum Zeitpunkt des Zugangs (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) sowie zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn für den Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 4 AO), sind daher auf ein Telefax nicht anwendbar.

    Ein durch Telefax bekannt gegebener Verwaltungsakt ist aber ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i. S. d. § 122 Abs. 2a AO (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.2.2).”

  4. Der erste Absatz der Nummer 2.6 des AEAO zu § 93 wird wie folgt gefasst:

    „Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. AEAO zu § 93, Nrn. 1.2.2 und 1.2.3). Diese Beweiswürdigung obliegt der Finanzbehörde.”

  5. Der AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert:

    1. Der dritte Absatz der Nummer 1.7.2 wird wie folgt gefasst:

      „Nur wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden. Derartige Gründe können auch technischer Natur sein. Der Steuerbescheid ist auch nach Vorlage einer Empfangsvollmacht dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben, soweit der Bevollmächtigte wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde oder wenn ihm die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 7 StBerG untersagt wurde. Dies gilt auch, wenn die Zurückweisungsverfügung in der Vollziehung ausgesetzt wurde oder wenn gegen eine Untersagung nach § 7 StBerG Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde und dieser Rechtsbehelf hemmende Wirkung hat (§ 361 Abs. 4 AO, § 69 Abs. 5 FGO). In Fällen einer förmlichen Zustellung ist aber nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stets dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 3.3.1).”

    2. Die Nummern 1.8.1 und 1.8.2 werden wie folgt gefasst:

      1.8.1

      Schriftform

      1.8.1.1

      Grundsätzlich ist die schriftliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nur erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (für Steuerbescheide, § 157 AO; für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, § 164 Abs. 3 AO; für Haftungs- und Duldungsbescheide, § 191 Abs. 1 AO; für Prüfungsanordnungen, § 196 AO; für verbindliche Zusagen, § 205 Abs. 1 AO; für Pfändungsverfügungen, § 309 Abs. 2 AO; für Androhung von Zwangsmitteln, § 332 Abs. 1 AO; für Einspruchsentscheidungen, § 366 AO). Im Übrigen reicht die mündliche Bekanntgabe eines steuerlichen Verwaltungsakts aus (z. B. bei Fristverlängerungen, Billigkeitsmaßnahmen, Stundungen). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen Verwaltungsakte aber im Allgemeinen schriftlich erteilt werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist ggf. schriftlich zu bestätigen (§ 119 Abs. 2 AO).

      1.8.1.2

      Ist für einen Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, wird diese auch durch Übersendung per Telefax, auch per Computerfax, gewahrt (, BStBl 2014 II S. 552, und , BStBl 2014 II S. 748). Der Verwaltungsakt wird in diesem Fall nicht bereits mit vollständiger Speicherung im Empfangsgerät, sondern erst mit dem Ausdruck beim Empfänger wirksam (, a. a. O.). Erfolgt der Ausdruck vor Ablauf der dreitägigen Frist i. S. d. § 122 Abs. 2a AO (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.2.2), bleibt der Ablauf dieser Frist für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsakts maßgebend.

      1.8.2

      Übermittlung durch die Post oder durch Telefax

      1.8.2.1

      Der in § 122 Abs. 2 AO verwendete Begriff der „Post” ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie Postdienstleistungen erbringen. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, so hängt die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht davon ab, dass der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post in den Akten vermerkt wird. Um den Bekanntgabezeitpunkt berechnen zu können und im Hinblick auf die Regelung in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist jedoch der Tag der Aufgabe zur Post in geeigneter Weise festzuhalten.

      1.8.2.2

      Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument. i. S. d. § 87a AO (vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 4), aber ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i. S. d. § 122 Abs. 2a AO (Bundestagsdrucksache 14/9000 S. 32, Begründung zu § 15 VwVfG).”

  6. Die Nummer 3 des AEAO zu § 125 wird wie folgt gefasst und folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:

    3.

    „Der Betroffene kann die Nichtigkeit des Verwaltungsakts jederzeit, auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen, geltend machen. Dies gilt nicht, wenn über die Nichtigkeit des Verwaltungsakts bereits durch eine Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO in der Form eines Verwaltungsakts (vgl. AEAO zu § 125, Nr. 4) entschieden wurde.”

    4.

    Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 125 Abs. 5 AO) kann durch einen Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. , BStBl 2015 II S. 109). Im Interesse der Rechtssicherheit soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. In diesem Fall ist zu verdeutlichen, dass ein Verwaltungsakt und nicht nur eine unverbindliche Äußerung der Finanzbehörde vorliegt. Das Schreiben ist als „Bescheid über die Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5 AO) des Verwaltungsakts …” zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    Eine durch Verwaltungsakt vorgenommene und bestandskräftig gewordene Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nicht mehr in Frage stellen können. Dies gilt auch für den Fall einer inhaltlich unzutreffenden Nichtigkeitsfeststellung ( a. a. O.).

    5.

    In entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 5 AO kann auch festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist.”

  7. Dem AEAO zu § 170 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

    4.

    „Bei Bestimmung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO gilt Folgendes:

    • Als „Steuer” sind nur die Steuern anzusehen, die auf Kapitalerträge entfallen. Hierzu gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und – soweit gewerbliche Einkünfte betroffen sind – die Gewerbesteuer sowie die entsprechenden Annexsteuern.

    • „Kapitalerträge” sind Erträge im Sinne des § 20 EStG, unabhängig davon, ob sie nach § 20 Abs. 8 EStG zu einer anderen Einkunftsart gehören.”

  8. Der AEAO zu § 171 wird wie folgt geändert:

    1. Im letzten Satz des dritten Absatzes der Nummer 2 wird die Angabe „(, BStBl 2013 II S. 143)” durch die Angabe „(, BStBl 2014 II S. 143)” ersetzt.

    2. Nach der Nummer 6.2 wird folgende neue Nummer 6.3 eingefügt:

      6.3

      „Die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids durch Verwaltungsakt (vgl. AEAO zu § 125, Nr. 4) stellt einen Grundlagenbescheid dar. Die Nichtigkeitsfeststellung ist gemäß § 125 Abs. 5 AO auch nach Ablauf der Feststellungsfrist zulässig und ermöglicht nach § 171 Abs. 10 AO binnen zwei Jahren die Folgeänderung (, BStBl 2015 II S. 109).”

    3. Die bisherigen Nummern 6.3 bis 6.6 werden die Nummern 6.4 bis 6.7.

  9. Der AEAO zu § 175 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

      1.3

      „Wird ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben, so eröffnet dies der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzbehörde die Möglichkeit, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, selbständig zu beurteilen und den Folgebescheid insoweit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (, BStBl 1991 II S. 821, und , BStBl 1998 II S. 601). Das Gleiche gilt, wenn

    2. Im ersten Absatz der Nummer 2.3 wird der Halbsatz „Die Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist AO nur zulässig,” durch den Halbsatz „Die Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur zulässig,” ersetzt.

  10. Der Satz 2 der Nummer 7 des AEAO zu § 194 wird wie folgt gefasst:

    „Zu Auskünften der Finanzbehörden an ausländische Staaten ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) wird auf Tz. 6 des Merkblatts zur zwischenstaatlicher Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen ( BStBl 2012 I S. 599) hingewiesen.”

  11. Der AEAO zu § 233a wird wie folgt geändert:

    1. Der erste Absatz der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Verzinsung nach § 233a AO ist beschränkt auf die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Wegen der Verzinsung des Steuervergütungsanspruchs nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff. UStDV und in Fällen des Mini-one-stop-shop-Verfahrens nach § 18 Abs. 4e UStG (MOSS-Verfahren) vgl. AEAO zu § 233a, Nr. 62. Von der Verzinsung ausgenommen sind die übrigen Steuern und Abgaben sowie Steuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO); vgl. auch , BStBl 2008 II S. 332, und , BFH/NV S. 2115. Auch bei der Nachforderung von Abzugsteuern gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. , BFH/NV 2011 S. 737), der Festsetzung der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren erfolgt keine Verzinsung nach § 233a AO. Kirchensteuern werden nur verzinst, soweit die Landeskirchensteuergesetze dies vorsehen. Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist (, BStBl 2010 II S. 334). Der AO lässt sich im Übrigen kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (vgl. , BFH/NV 2010, S. 827).”

    2. Die Zwischenüberschrift vor der Nummer 62 wird gestrichen und die Nummer 62 wird wie folgt neu gefasst:

      62.

      „Sonderregelungen für Zinsberechnungen bei der Umsatzsteuer

      62.1

      Zinsberechnung bei Vorsteuer-Vergütungsansprüchen

      62.1.1

      Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

      Die Verzinsung der Vorsteuervergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 9 UStG) ist in § 61 Abs. 5 und 6 UStDV geregelt. § 233a AO ist in diesen Fällen nicht anwendbar, wenn der Vergütungsantrag nach dem gestellt worden ist.

      62.1.2

      Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

      Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist nach § 233a AO zu verzinsen (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 10 UStAE). Beträgt der Vergütungszeitraum weniger als ein Kalenderjahr (§ 60 UStDV), sind zur Berechnung des Unterschiedsbetrags alle für ein Kalenderjahr festgesetzten Vergütungen zusammenzufassen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Vergütung(en) festgesetzt worden ist/sind (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Festsetzung der Vergütung wirksam geworden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Zur Festsetzungsverjährung des Zinsanspruchs vgl. § 239 Abs. 1 AO.

      Diese Grundsätze gelten bei der Verzinsung von Vorsteuervergütungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 9 UStG) entsprechend, wenn der Vergütungsantrag vor dem gestellt worden ist.

      62.2

      Zinsberechnung bei der Umsatzsteuer in Fällen des Mini-one-stop-shop-Verfahrens (MOSS-Verfahren)

      § 233a AO gilt auch für Umsatzsteuer, die im MOSS-Verfahren (§ 18 Abs. 4e UStG) festgesetzt wird. Der Besteuerungszeitraum ist hier gemäß § 16 Abs. 1b Satz 1 UStG das Kalendervierteljahr. Bei der Verzinsung sind zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (§ 233a Abs. 3 und 5 AO) alle für ein Kalenderjahr festgesetzten Steuern zusammenzufassen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Umsatzsteuer festgesetzt worden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Festsetzung der Umsatzsteuer wirksam geworden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Zur Festsetzungsverjährung des Zinsanspruchs vgl. § 239 Abs. 1 AO.”

  12. Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:

    1. Der erste Absatz der Nummer 3.1 wird um folgende Sätze ergänzt:

      „Mit Bestellung des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters tritt bereits die Unterbrechungswirkung analog zu § 240 Satz 2 ZPO ein, weshalb ab diesem Zeitpunkt insbesondere keine Steuerbescheide mehr für solche Steuern erlassen werden dürfen, die vor Bestellung des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 4.1.2). Eine vom Schuldner vor Bestellung eines „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters erteilte Empfangsvollmacht ist weiterhin zu beachten, sofern sie nicht vom „starken” vorläufigen Insolvenzverwalter widerrufen oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.”

    2. Der zweite Absatz der Nummer 4.2 wird um folgenden Satz ergänzt:

      „Soweit die Steuergesetze die eigenhändige Unterzeichnung einer Steuererklärung vorschreiben, muss die Steuererklärung vom Insolvenzverwalter eigenhändig (mit-) unterschrieben werden; dies gilt auch im Fall einer Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.”

    3. Der Absatz 3 der Nummer 9.1.4 wird wie folgt gefasst:

      „Hat der Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit Einkommensteuervorauszahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleistet und ergeben sich hieraus Einkommensteuererstattungen, fallen diese grundsätzlich in das insolvenzfreie Vermögen und sind vorbehaltlich der Aufrechnung an den Schuldner auszukehren (vgl. , BStBl 2015 II S. 561).”

    4. Der vorletzte Absatz der Nummer 14 wird in zwei Absätze geteilt und wie folgt gefasst:

      „Änderungen von Steuerfestsetzungen, die Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen und nach der Anmeldung zur Tabelle als Insolvenzforderungen festgestellt wurden, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach den einschlägigen Korrekturvorschriften (insbesondere §§ 172 ff. AO) zulässig, sofern die Forderungen nicht in einen Insolvenzplan eingeflossen sind. Nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich, vgl. , BStBl 2015 II S. 577 ). Als sonstiger Verwaltungsakt kann die Anrechnungsverfügung (insbesondere das Leistungsgebot nach rechtskräftiger Tabelleneintragung) nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden.”

    5. In den Nummern 3.1, 6.1 und 9.2 wird die Angabe „ BStBl I S. 120” durch die Angabe „ BStBl I S. 476” ersetzt.

  13. Die Nummer 1 des AEAO zu § 357 wird wie folgt gefasst:

    1.

    „Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 3 letzter Absatz). Ein Einspruch kann auch durch Telefax, auch durch Computerfax, eingelegt werden (vgl. , BStBl 2010 II S. 1017 zur Klageerhebung).”

  14. Die Nummer 1 des AEAO zu § 366 wird wie folgt gefasst:

    1.

    „Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt § 122 AO. Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7; wegen der Bekanntgabe durch Telefax vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 1.8.1.2 und 1.8.2.2.”

  15. In der Nummer 2 des AEAO zu 18, in den Nummern 2.5.1 und 3.1.1.1 des AEAO zu § 122, in der Nummer 3 des AEAO zu § 127, in der Nummer 2 des AEAO zu § 179, in den Nummern 1, 2, 2.2, 2.4, 3 und 6 des AEAO zu § 180, in der Nummer 4 des AEAO zu § 182 und in der Nummer 5.1 des AEAO zu § 361 wird die Angabe „§ 180 Abs. 1” durch die Angabe „§ 180 Abs. 1 Satz 1” ersetzt.

  16. Die Anlage zum AEAO zu § 46 wird wie folgt gefasst:

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BMF v. - IV A 3 - S 0062/15/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 571
AO-StB 2015 S. 221 Nr. 8
DB 2015 S. 1812 Nr. 32
DStR 2015 S. 1809 Nr. 32
KÖSDI 2015 S. 19429 Nr. 8
StB 2015 S. 286 Nr. 8
LAAAE-96709