Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Tätigkeitsmittelpunkt eines freikirchlichen Bischofs
Leitsatz
1. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht deswegen Tätigkeitsmittelpunkt, weil der Steuerpflichtige über keinen anderweitigen
festen Arbeitsplatz verfügt.
2. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Bischofs einer Freikirche, der in dieser eine herausgehobene Position bekleidet, mit besonderen,
ihm allein zugewiesenen sakralen Vollmachten und Verpflichtungen ausgestattet ist und dessen prägende Tätigkeit nach dem Selbstverständnis
der Religionsgemeinschaft in einer Mittlerstellung zwischen dem Gläubigen und Gott besteht, liegt nicht in seinem häuslichen
Arbeitszimmer.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 11 DStRE 2016 S. 517 Nr. 9 EFG 2015 S. 975 Nr. 12 IAAAE-96279
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