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Grenzen von Verständigungsvereinbarungen am Beispiel Schweiz
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der KonsVerCHEV
[i]KonsVerCHEV vom 20. 12. 2010 unter NWB TAAAE-04727 Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen sind fester Bestandteil von Doppelbesteuerungsabkommen, so auch in Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA Schweiz). Sie werden u. a. eingesetzt, um Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung eines DBA entstehen, möglichst in gegenseitigem Einvernehmen [i]Kubaile/Suter, Der Steuer- und Investitionsstandort Schweiz, 3. Aufl. 2015, Herne, ISBN: 978-3-482-54823-9 zu beseitigen (Art. 26 Abs. 3 DBA Schweiz). Hierdurch soll auch möglichst eine Mehrfachbesteuerung vermieden werden. Gleichwohl dürfen Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen den Anwendungsbereich des DBA nicht verschärfend eingrenzen.
I. Hintergrund
[i]Für BFH und BVGer ist der Abkommenswortlaut die „Grenzmarke“ für das AbkommensverständnisDer BFH definierte mehrfach, welche Grenzen für Konsultationsvereinbarungen bestehen; dabei kam der BFH zu dem Ergebnis, dass Konsultationsvereinbarungen nur Anwendung finden können, soweit sich diese innerhalb des durch die DBA gesetzten Rahmens bewegen. Der Abkommenswortlaut bildet somit die „Grenzmarke“ für das Abkommensverständnis. Dabei sind bei der Auslegung des DBA die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Das Schweizer Bundesverwal...