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Die Verjährung von (späteren) Schäden bei einer Falschberatung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-95812 Nimmt ein Mandant seinen Steuerberater wegen einer Falschberatung in Anspruch, stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob nicht bereits Verjährung eingetreten ist. In den meisten Fällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Das Problem ist dabei, den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns zu ermitteln. Nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage (§ 68 StBerG a. F.) begann die Frist mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Nach aktueller Rechtslage ist neben dem Schadenseintritt noch erforderlich, dass der Mandant vom Schaden und von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Folgen aus der Falschberatung mehrere und ggf. spätere Schäden, gilt für sie grds. eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn der Mandant mit dem Eintritt dieser Schäden rechnen musste. Das hat der NWB LAAAE-91411 entschieden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verjährungsbeginn bei weiterer Beratung
[i]Verjährung beginnt in diesen Fällen früher Der BGH hat die Frage geklärt, wann die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis beim Mandanten vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn der Mandant den steuerlichen Nachteil anhand eines Bescheids erkennt. Hat er bereits Kenntnis vom Schaden durch ...