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Geschäftsführerhaftung und Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co. KG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-95811 Die GmbH & Co. KG ist eine aus einer KG und einer GmbH kombinierte Doppelgesellschaft, der man wegen des Fehlens eines persönlichen Vollhafters mit Misstrauen begegnet. Man hat sich daher tendenziell für eine Vorrang des strikteren Kapitalschutzrechts der GmbH entschieden, das unmittelbar oder analog auch für die KG gilt. Die GmbH & Co. KG muss daher bei Maßnahmen, die bei einer normalen KG unproblematisch wären, gewisse Restriktionen beachten, wenn das Kapital der Komplementär-GmbH tangiert wird. Der Geschäftsführer hat dies zu beachten und haftet bei Verstößen persönlich. Der Beitrag will anlässlich des NWB CAAAE-89581 einen Überblick geben.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gesellschafterhaftung
[i]Beteiligungsidentische GmbH & Co. KGBei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG gilt § 30 GmbHG bei Auszahlungen aus dem Vermögen der Komplementär-GmbH an Kommanditisten unmittelbar. Auszahlungen aus dem Vermögen der KG können zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. Bei der Einheitsgesellschaft bzw. der Einpersonen-GmbH & Co. KG ist eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG möglich, wenn die GmbH ihr Kapital in die KG eingebracht hat bzw. die Ha...