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LAG Mecklenburg-Vorpommern 15.01.2015 5 Sa 219/14, NWB 31/2015 S. 2272

Arbeitsrecht | Verhaltensbedingte Kündigung bei fortgesetzt negativem Saldo des Arbeitszeitkontos

Ist in einer Dienstvereinbarung zur Gleitzeit nebst Kernarbeitszeit geregelt, dass maximal zehn Minusstunden in den Folgemonat übertragen werden dürfen, dann kann das wiederholte Überschreiten dieser Grenze um ein Vielfaches eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn der aktuelle Vorwurf (nur) im fehlenden Abbau des schon bestehenden unzulässigen Negativsaldos besteht, nachdem das frühere Aufbauen des negativen Saldos bereits abgemahnt wurde und zugleich unproblematisch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit im Rahmen des Gleitzeitmodells bestand, den neu entstandenen Negativsaldo abzubauen.

Anmerkung:

Überdies stellt der Senat [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrags“ NWB OAAAB-03423 klar, dass durch die anfangs noch einvernehmlich mit dem Arbeitgeber praktizierte Übung, die Minusstunden mit Urlaubstage...