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Verfahrensrecht | Besetzung des Schiedsgerichts
Die Bildung eines Schiedsgerichts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO) entspricht nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. Ein Verfahrensverstoß i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO hat sich bereits dann auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO auf den...