BSG Beschluss v. - B 12 KR 4/14 B

Sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Rechtsfrage

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 19 KR 714/12vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 9 KR 182/13 Beschluss

Gründe

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin Beiträge auf Leistungen einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zahlen muss.

2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Ihr Vortrag im Schriftsatz vom war nicht mehr zu berücksichtigen, da er beim BSG erst nach der bis zum verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 2 SGG).

31. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

4Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin vom schon im Ansatz nicht. Denn es fehlt bereits an der eigenständigen Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu allgemein zB - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 46 bis 49 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage im vorgenannten Sinne ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 49, stRspr).

5Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom unter I. Bezug nimmt auf die "umfassende Begründung der Klägerin vom ", sei darauf hingewiesen, dass eine solche unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge von vornherein nicht genügt (vgl Senatsbeschluss vom - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13a mwN). Auch reicht allein die - nachfolgend unter II. erfolgte - Darstellung der eigenen Rechtsansicht nicht aus, um eine Grundsatzrüge und hier insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung skizzierten Problematik zu begründen. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, stRspr).

6Wenn die Klägerin zudem meint, ihr "rein hilfsweise" (unter II. der Beschwerdebegründung vom ) mitgeteiltes Vorbringen hätte "im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes" von den Vorinstanzen berücksichtigt werden müssen, übersieht sie, dass sich eine auf einen Verstoß gegen den in § 103 SGG normierten Amtsermittlungsgrundsatz gestützte sogenannte Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur auf einen Beweisantrag beziehen kann, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

72. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

83. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:030615BB12KR414B0

Fundstelle(n):
ZAAAE-95955