StuB Nr. 14 vom Seite 1

Bundesrat verabschiedet diverse Gesetze …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... BilRUG, Bürokratieabbaugesetz etc.

In seiner letzten Sitzung am vor der Sommerpause hat der Bundesrat eine Reihe von Gesetzen verabschiedet. So u. a. das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), mit dem die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) in das nationale Bilanzrecht transformiert wird. Nachdem Haaker in der letzten Ausgabe dazu ein Gast-Editorial verfasst hatte, werden wir voraussichtlich im nächsten Heft mit der ausführlichen Berichterstattung über das BilRUG starten. Einen kleinen Vorgeschmack auf die diversen Änderungen liefert der Praxisfall von Lüdenbach ab S. 549, der die Frage aufwirft, wie Branntwein- und Biersteuer nach BilRUG zu bilanzieren sind. Des Weiteren wurde auch das Bürokratieentlastungsgesetz gebilligt. U. a. werden von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und in der AO mehr kleine Unternehmen als bisher befreit. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der Bundesrat hat am auch dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt. Mit dem Gesetz soll der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif „nach rechts“ verschoben werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben (vgl. dazu bereits StuB 2015 S. 513).

Pauschalierung der Einkommensteuer

Das zur Anwendung der Pauschalierung nach § 37b EStG Stellung bezogen. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom in allen noch offenen Fällen. Mit dieser Neufassung reagiert die Finanzverwaltung auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 37b EStG. Der Pauschalierung unterliegen danach nur einkommensteuerbare und -steuerpflichtige Sachzuwendungen. Auf die Inhalte dieses neuen Schreibens geht Seifert ab S. 537 ein.

Ansatz immaterieller Güter nach E-DRS 32

Immaterielle Werte stellen seit Jahren „das Sorgenkind“ der Bilanzierung dar, denn immaterielles Vermögen führt u. a. wegen seiner fehlenden physischen Substanz, schwieriger Abgrenzbarkeit vom Gesamtunternehmen, häufig gegebener Einzigartigkeit und wegen differenzierter Bilanzierungsregeln zu Diskussionen um die zutreffende Abbildung. Nachdem das DRSC vor einigen Jahren den DRS 12 zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände wegen Gesetzesänderungen aufgehoben hatte, wurde nun mit E-DRS 32 der Entwurf eines neuen Standards vorgelegt. Mujkanovic bewertet ab S. 523 die Vorschläge zum Ansatz auf ihre Kompatibilität mit den GoB. In einem weiteren Beitrag werden die Bewertungsvorschläge erörtert.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 14/2015 Seite 1
MAAAE-95780