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Prüfungsanordnung – Begründung einer zweiten Anschlussprüfung
(1) Ein Prüfungsanordnung ist gem. nrkr. NWB AAAAE-88494 (EFG 2015 S. 879, BFH-Az.: III R 8/15) aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft und die Möglichkeit besteht, dass das FA gegen § 10 Abs. 1 BpO 2000 und damit gegen eine aufgrund der Selbstbindung zu beachtende Ermessensrichtlinie verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen die Ermittlungen (§ 194 AO) im Falle eines Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, erst fortgesetzt werden, wenn dem Stpfl. die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. (2) Die Informationsverpflichtung des Stpfl. über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 10 BpO 2000 muss auch gelten, we...