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BFH 14.04.2015 IX R 35/13, StuB 14/2015 S. 556

Einkommensteuer | Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens in einer Dreieckskonstellation

Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, so kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG führen.

Praxishinweise

Laufende Bürgschaftsprovisionen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit fließen, stellen beim Nichtgewerbetreibenden wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG dar, einmalige Bürgschaftsprovisionen sind dagegen im nicht betrieblichen Bereich nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. An dieser von der Rechtsprechung in der Vergangenheit vorgenommenen Differenzierung hält der BFH weiter fest.

– jh –