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Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss
(1) Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom - I R 100/10 NWB MAAAE-03244, BStBl 2012 II S. 332 = Kurzinfo StuB 2012 S. 199 NWB RAAAE-03452). (2) Beruht der hierdurch aufgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage i. H. des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (insoweit Abkehr vom Senatsurteil in BStBl 2012 II S. 332; Bezug: § 5 Abs. 2a EStG 2002; § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 268 Abs. 1, § 275 Abs. 4 HGB).
(1) Gem. § 5 Abs. 2a EStG 1997 sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfal...