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RENO Nr. 10 vom Seite 22

Die häufigsten Vertragsarten und ihr Zustandekommen nach dem BGB

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Melina Merendino; Berlin

Anschließend an den Beitrag „Überblick über das Schuldrecht – Allgemeiner Teil“ (siehe RENO 06/2014 S. 18) ist eine Übersicht über die häufigsten im BGB vorkommenden Vertragsarten und ihr Zustandekommen unerlässlich, so dass in diesem Beitrag näher darauf eingegangen wird.

Allgemeines

Verträge finden sich im Schuldrecht (z. B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB), Sachenrecht (z. B. Übereignung gem. § 929 Satz 1 BGB), Familienrecht (z. B. Ehevertrag gem. §§ 1408 ff. BGB) und Erbrecht (z. B. Erbschaftsvertrag gem. § 1941 BGB). Die häufigsten Vertragsarten sind:

  • Kaufvertrag

  • Werkvertrag

  • Dienstvertrag

  • Schenkungsvertrag

  • Mietvertrag

  • Leihvertrag

  • Pachtvertrag

  • Darlehensvertrag

Grundsatz der Vertragsfreiheit

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB) entscheidet jede Person selbst, ob und wie sie einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und wie dieser Vertrag inhaltlich ausgestaltet ist (Gestaltungsfreiheit). Verträge können auch mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden (Formfreiheit).

Ausnahmen sind

  • gesetzliche Formerfordernisse, z. B. das Schriftformerfordernis gem. § 126 Abs. 1, § 766 BGB,

  • das elektronische Formerfordernis gem. § 126a BGB und

  • die notarielle Beurkundung ...

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