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BFH 06.05.2015 II R 9/13, NWB 30/2015 S. 2198

Bewertung | Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung

Nach dem ist eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.

Anmerkung:

Die Klägerin setzte im Wege eines Antrags auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung durch, dass die Haltung von zwei Deckhengsten in ihrem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb als Teil der allgemeinen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG bewertet wurde. Das Finanzamt hatte darin eine gesondert zu bewertende „sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG gesehen. Weil die Vieheinheitengrenze eingehalten wurde u...