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RENO Nr. 9 vom Seite 2

Gebühren in der besonderen Gerichtsbarkeit, Teil 2

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

Wird der Rechtsanwalt in der besonderen Gerichtsbarkeit tätig, sind bei den Gebühren einige Besonderheiten zu beachten. Diese Beitragsserie soll die Vergütungsabrechnung in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit erläutern und hilfreiche Tipps geben.

In Teil 2 geht es um Sozialrechtssachen.

Streit-/Gegenstandswert

In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist zur Ermittlung der Rechtsanwaltsvergütung zunächst zu prüfen, ob Wert- oder Betragsrahmengebühren abzurechnen sind.

Betragsrahmengebühren

Gemäß § 3 RVG entstehen Betragsrahmengebühren, wenn das GKG nicht anzuwenden ist oder wenn der Auftraggeber zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. § 183 SGG regelt insoweit, dass das Verfahren vor den Sozialgerichten insbesondere für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte kostenfrei ist, sofern diese Personen als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.

Wertgebühren

Vertritt der Rechtsanwalt eine Person oder ein Unternehmen in einer sozialrechtlichen Angelegenheit, in der das GKG zur Anwendung gelangt oder die Person eben nicht zu den in § 183 SGG aufgeführten Personen gehört, hat er seine Gebühren nach einem Gegenstandswert abzurechnen,...

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