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MFA Nr. 8 vom Seite 19

Bewerbung und Vereinbarung von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)

Ass. iur. Doreen Merkel; Königs Wusterhausen

Preisabsprachen zwischen Unternehmen und damit verbundene Wettbewerbsverzerrungen sind regelmäßig Gegenstand von Pressemeldungen und beschäftigen zudem die Gerichte in großer Anzahl. Aber wie sieht es in der Arztpraxis aus? Darf ein Vertragsarzt seine medizinischen Leistungen „an den Patienten“ bringen, indem er diese explizit bewirbt? Darf er gar sogenannte Rabattaktionen veranstalten und seine Leistungen günstiger am Markt anbieten? Mit dieser Thematik und der Frage, wie insbesondere für die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) geworben werden kann, und was bei der Vereinbarung dieser Leistungen zu beachten ist, beschäftigt sich der folgende Beitrag.

Im Vergleich zu einem herkömmlichen Unternehmer unterliegt der Vertragsarzt – und nur von diesem soll hier die Rede sein – weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen, die auch Einfluss darauf haben, in welchem Maß der Arzt seine Leistungen in der Öffentlichkeit bewerben darf. Diese Erkenntnis ist auf den ersten Blick erstaunlich, denn der Vertragsarzt ist ebenso ein freier Unternehmer und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Praxis.

Gesetzliche Vorschriften

Ein Unternehmer unterliegt zunächst nur d...

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