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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 812

Veräußerung der Zinsscheine nach einem Bond-Stripping

Roland Ronig

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-94430 Durch Bond-Stripping sollen hohe Kapitalerträge erzielt werden, wenn die getrennten Zinsscheine veräußert werden. Dies regeln zumindest Verwaltungsanweisungen aus den Jahren 1997 und 1998. Fraglich ist, ob diese Rechtsauffassung auch noch nach Einführung der Abgeltungsteuer zutreffend ist.

Ausführlicher Beitrag s. .

Funktionsweise

[i]Zinsscheine werden von der Anleihe getrenntUnter Bond-Stripping versteht man das Trennen der Zinsscheine vom Mantel einer Anleihe. Die einzelnen Zinsscheine und der Mantel, die jeweils neue Wertpapierkennnummern erhalten, werden danach getrennt gehandelt und notiert. Bei Verkauf der Zinsscheine erzielt der Veräußerer Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Rechtslage bis Veranlagungszeitraum 2008

Nach der bis 2008 geltenden Gesetzesfassung waren hiernach die Einnahmen aus der Veräußerung der Zinsscheine steuerpflichtig. Hieraus schloss die Finanzverwaltung, dass den Einnahmen keine (anteiligen) Anschaffungskosten der ungetrennten Anleihe gegenzurechnen waren und der Veräußerungspreis in voller Höhe steuerpflichtig war. Der Veräußerungsverlust beim Verkauf des Mantels sollte zur nichtsteuerbaren Vermögensebene gehören.

Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteu...