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WP Praxis Nr. 8 vom Seite 189

Ausgewählte Praxisfragen zur Anwendung von IDW PS 480 und IDW PS 490

Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden, sowie von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen

WP Yvonne C. Meyer

In der Praxis besteht neben gesetzlichen Abschlussprüfungen ein großer Bedarf an der Prüfung von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen. Wirtschaftsprüfer sind oft „erste Wahl“ der Auftraggeber im Vertrauen auf eine mit einer Abschlussprüfung vergleichbare, hohe Prüfungsqualität. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat am die beiden IDW Prüfungsstandards „Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden“ (IDW PS 480), sowie „Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen“ (IDW PS 490) verabschiedet. Bei diesen Sonderaufträgen ist es besonders wichtig, vor Auftragsannahme zu prüfen, ob IDW PS 480 und IDW PS 490 anwendbar, evtl. nur in Kombination mit einem anderen Prüfungsstandard anwendbar oder im Einzelfall tatsächlich nicht einschlägig sind. Es gilt, eine Erwartungslücke zwischen der zu leistenden Prüfungstätigkeit und den zu treffenden Aussagen zu vermeiden.

Schmid, Prüfung von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen außerhalb der Abschlussprüfung – Geplante Neuerungen durch IDW EPS 480 und...