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BFH 16.04.2015 IV R 1/12, BBK 14/2015 S. 630

Steuerrecht | Sonderbetriebsvermögen bei Beteiligung an Komplementär-GmbH

Die Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH gehört nicht zum Sonderbetriebsvermögen II (SBV II), wenn der Kommanditist mit weniger als 10 % an der Komplementär-GmbH beteiligt ist und in der GmbH das Mehrheitsprinzip gilt. [i]Minderheitsgesellschafter mit weniger als 10 % hat keinen EinflussDenn dann hat der Kommanditist keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis bei der GmbH und kann damit auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG nehmen.

[i]Ausnahme: Einstimmigkeitsprinzip in der GmbHAnders ist dies jedoch, wenn in der GmbH das Einstimmigkeitsprinzip in der Satzung vereinbart worden ist oder wenn die Satzung der GmbH eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, so dass es auch auf die Stimmrechte des Minderheitsgesellschafters ankommt. S. 631

[i]Offen gelassen: Beteiligung von 10 % bis 25 %Der BFH lässt hingegen offen, ob bei einer Beteiligung von 10 % bis 25 % an der Komplementä...