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Verfahrensrecht | Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen
Bei Abwesenheit des eigentlichen Zustelladressaten (hier: dem Organ der juristischen Person) eröffnet die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO für diesen Fall dennoch die Möglichkeit der wirksamen Zustellung u. a. dadurch, dass das zuzustellende Schriftstück durch eine in den Geschäftsräumen der GmbH beschäftigte Person entgegengenommen wird, die insoweit quasi als gesetzlicher Vertreter des Adressaten fungiert und in dessen Lager steht. Nimmt der solcherart Beschäftigte das zuzustellende Schriftstück entgegen, liegt darin zugleich auch die (konkludente) Erklärung, dass der eigentliche Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert war. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
Der BGH hat damit den Versuc...