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Erbrecht | Unpfändbarkeit des Rechts der Erbschaftsannahme
Pfändbare Vermögensrechte (§ 857 ZPO) umfassen ausschließlich solche Rechte, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Deshalb sind die aus einem konkreten Rechtsverhältnis sich ergebenden Gestaltungsrechte ebenso wie höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind, ausgeschlossen. Damit unterliegen sowohl die Ausschlagung wie [i]infoCenter „Erbfall“ NWB BAAAB-03394 auch spiegelbildlich die Annahme der Erbschaft nicht der Pfändung.
Gläubiger haben damit im Fall der Nichtannahme der Erbschaft oder des Pflichtteils generell keinen Zugriff auf einen werthaltigen Nachlass; dies gilt auch i. S. einer möglichen Obliegenheitsverletzung des Schuldners bei einem Erbfall während der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltens...