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Insolvenzrecht | Gebühr des Finanzamts für Auskunft aus vorgehaltenen Datenbeständen an Insolvenzverwalter
Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Informationserteilung nach dem IFG NRW erfolgen, ist die entsprechende Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO IFG NRW vom , GVBl NRW S. 88) anwendbar, deren Tarifierung für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand der Behörde zwar einerseits die Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Rahmen von 10 €–500 € erlaubt (Tarifstelle 1.2), andererseits aber für mündliche und einfache Auskünfte von einer Gebührenfreiheit ausgeht (Tarifstelle 1.1). Wendet sich vor diesem Hintergrund der Insolvenzverwalter eines Gemeinschuldners an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Übersendung eines Kontoauszugs über die offenstehenden S. 2129Steuerforderungen bzw. Sollstellungen, Zahlungen und Umbuchungen, dürfte das hier...