Eine Rücklagenführung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG liegt nicht schon dann vor, wenn der bilanzierenden Regiebetrieb in
seinem Jahresabschluss tatsächlich eine (Gewinn-) Rücklage im handelsrechtlichen Sinne ausweist.
Zur Zulage zur Zuführung zur Rücklage genügt es grundsätzlich, wenn der ausgewiesene Gewinn in irgend einer Form (z.B. auch
durch Vortrag auf neue Rechnung) stehen gelassen (d.h. der Verwendung durch die Trägerkörperschaft entzogen) und zugleich
ein nachvollziehbarer Grund für die Ansammlung des Gewinnssubstrat im Interesse des Regiebetriebs glaubhaft gemacht wird.
Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Ist der Gewinn eines Regiebetriebes mangels eines eigenen Bankkontos des Regiebetriebes physisch in den allgemeinen Haushalt
der Gebietskörperschaft eingeflossen, kann eine tatsächliche Zuführung zu den Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1 EStG
nur angenommen werden, wenn auch die Trägerkörperschaft selbst in ihrem Haushalt dafür Sorge trägt, dass der für den Regiebetrieb
ausgewiesener und durch eine reale Geldzahlung unterlegte Gewinn entweder sogleich dem Betrieb wieder zu Gute kommt (z.B.
durch Anschaffung von Wirtschaftsgütern) oder die Trägerkörperschaft durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel
durch Bildung einer zweckgebundenen Rücklage im Haushalt) garantiert, dass der Zufluss nicht zu außerhalb des Betriebs liegenden
allgemeinen Zwecken der Trägerkörperschaft an ausgegeben wird.
Im Falle der Einstellung des Gewinns in die allgemeine Rücklage im Haushalt der Trägerkörperschaft ohne Bildung einer zweckgerichteten
haushaltsrechtlichen Rücklage liegt eine tatsächliche Disposition über den Gewinn des Betriebsgewinns durch die Trägerkörperschaft
vor, welche mit der Disposition über das Betriebsergebnis eines Eigenbetriebs vergleichbar ist.
Die Darstellung einer allgemeinen Rücklage im Haushalt reicht nicht aus, um eine ausreichende Sperrung der vom Betrieb erzielten
Gewinne für die Zwecke des Betriebs annehmen zu können, wenn eine weitere Aufschlüsselung dieser Rücklage nicht erbracht und
damit nicht nachgewiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1274 Nr. 15 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19463 Nr. 9 OAAAE-93967
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