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StuB 13/2015 S. 520

Angemessene Eigenkapitalverzinsung in der betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitgeber ist gem. NWB EAAAE-85023 verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Bei der sich hieraus ergebenden Anpassungsprüfung und -entscheidung ist neben den Belangen der Versorgungsempfänger auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die als zukunftsbezogene wirtschaftliche Größe eine Prognose über seine künftige wirtschaftliche Belastbarkeit über einen längeren – i. d. R. drei Jahre umfassenden – Zeitraum erfordert. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers kann von daher die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung allenfalls dann rechtfertigen, wenn das Unternehmen insoweit üb...