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Zu den Folgen der Nichtanerkennung eines Darlehens zwischen Angehörigen
Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). NWB XAAAE-91553
Hintergrund: Im o. g. Verfahren wendete sich das FA gegen ein bisher nicht veröffentlichtes Urteil des FG Münster (Az. 8 K 586/12 E) und beantragte die Zulassung der Revision. Das FA hielt im Streitfall die Rechtfrage für bedeutsam, „ob … aus der steuerlichen Nichtaner...