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Entschädigung für vorzeitige Beendigung eines Genussrechtsverhältnisses
Einmalzahlung als Ersatz für entgehende Einnahmen
Wird dem Inhaber von Genussrechten, die keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermitteln, ein Entgelt dafür gewährt, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, handelt es sich um eine gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung. Es liegt – aufgrund des Ablaufs der Haltefrist – kein nichtsteuerbarer Veräußerungsgewinn i. S. des § 23 EStG a. F. vor.
Ersatz für entgangene Einnahmen
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 23 EStG, ohne einen neuen Besteuerungstatbestand zu schaffen. Demgemäß muss eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen. Die entgangenen Einnahmen müssen somit, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein.
Vorzeitige Vertragsaufhebung
Die X AG, der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, hatte bis zum Jahr 2000 im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms inländischen Mitarbeitern den Erwerb von sog. Namensgewinnscheinen (NGS) zum Nennwert von 50 DM (25,60 €) angeboten. Nach den Genussrechtsbedingungen war die Laufzeit der NGS vorbehaltlich der Kündigungsrechte unbegrenzt. Die X AG hatte u. a. ein Kündigungsrecht bei Ausscheiden aus dem ...