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FG München Urteil v. - 7 K 1760/13 EFG 2015 S. 1561 Nr. 18

Gesetze: EStG § 5 Abs. 4a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1

Passivierung von „Buy-Back”-Rückstellungen

Bewertung einer Rückkaufsoption

Leitsatz

1. Für die Verpflichtung aus einer Option, zuvor verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen und erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen, da in der Einräumung der Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung zu sehen ist, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist (vgl. , BStBl II 2009, 705 und v. , I R 83/09, BStBl II 2011, 812).

2. Auf die Grundsätze dieser BFH-Urteile kann sich die einen Kfz-Handel betreibende GmbH für die von ihr passivierten „Buy-Back Rückstellungen” berufen, da das Bilanzierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG keine Anwendung findet, wenn sich die GmbH bei Abschluss der Verträge über den Verkauf der Neuwagen an eine Leasinggesellschaft verpflichtet, die verkauften Fahrzeuge nach Ende der Leasingzeit nach einem entsprechendem Angebot „Andienungsrecht”) der Leasinggesellschaft, welche die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingverträge auch anderweitig verwerten kann, zu den vertraglich festgesetzten Preisen zurückzukaufen (Rückverkaufsoption) und die Rückverkaufsoption zeitlich befristet innerhalb von 90 Tagen nach Zugang des Rücknahmeprotokolls bzw. nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens auszuüben ist.

3. Gegen die Vereinbarung einer Option spricht nicht, dass in der Rechnung über den Fahrzeugverkauf nur das Entgelt für das Fahrzeug, nicht jedoch für die Option ausgewiesen ist.

4. Die Bewertung der Rückkaufverpflichtung hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder einem höheren Teilwert zu erfolgen. Steht die Entstehung einer Verbindlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zufluss eines Ertrags, wird der den Anschaffungs”kosten” entsprechende Wert durch den Anschaffungs”ertrag”, also die vereinnahmten Optionsprämien, bestimmt (vgl. BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2992 Nr. 49
DStRE 2017 S. 257 Nr. 5
EFG 2015 S. 1561 Nr. 18
KÖSDI 2015 S. 19544 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2015 S. 841
Ubg 2017 S. 213 Nr. 4
TAAAE-93452

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