1. Für die Verpflichtung aus einer Option, zuvor verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einem verbindlich
festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen und erst
bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen, da in der Einräumung der Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige
Leistung zu sehen ist, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist (vgl. , BStBl II 2009, 705 und v. , I R 83/09, BStBl II 2011, 812).
2. Auf die Grundsätze dieser BFH-Urteile kann sich die einen Kfz-Handel betreibende GmbH für die von ihr passivierten „Buy-Back
Rückstellungen” berufen, da das Bilanzierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG keine Anwendung findet, wenn sich die GmbH bei Abschluss
der Verträge über den Verkauf der Neuwagen an eine Leasinggesellschaft verpflichtet, die verkauften Fahrzeuge nach Ende der
Leasingzeit nach einem entsprechendem Angebot „Andienungsrecht”) der Leasinggesellschaft, welche die Fahrzeuge nach Ablauf
der Leasingverträge auch anderweitig verwerten kann, zu den vertraglich festgesetzten Preisen zurückzukaufen (Rückverkaufsoption)
und die Rückverkaufsoption zeitlich befristet innerhalb von 90 Tagen nach Zugang des Rücknahmeprotokolls bzw. nach Erstellung
eines Sachverständigengutachtens auszuüben ist.
3. Gegen die Vereinbarung einer Option spricht nicht, dass in der Rechnung über den Fahrzeugverkauf nur das Entgelt für das
Fahrzeug, nicht jedoch für die Option ausgewiesen ist.
4. Die Bewertung der Rückkaufverpflichtung hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder
einem höheren Teilwert zu erfolgen. Steht die Entstehung einer Verbindlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zufluss
eines Ertrags, wird der den Anschaffungs”kosten” entsprechende Wert durch den Anschaffungs”ertrag”, also die vereinnahmten
Optionsprämien, bestimmt (vgl. BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126).
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2992 Nr. 49 DStRE 2017 S. 257 Nr. 5 EFG 2015 S. 1561 Nr. 18 KÖSDI 2015 S. 19544 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2015 S. 841 Ubg 2017 S. 213 Nr. 4 TAAAE-93452
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