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Entnahme einer Kaufoption aus einem Leasingvertrag
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1. Ertragsteuerliche Entnahmen
[i]BFH, Urteil vom 26. 11. 2014 - X R 20/12 NWB UAAAE-84157 Um die Besteuerung des Gewinns beim Reinvermögensvergleich sicherzustellen, sind Entnahmen grundsätzlich gewinnerhöhend zu korrigieren. Entnahmen sind dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG „alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.“ Damit eine Entnahme vorliegt, müssen die Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen endgültig verlassen habe. Der gesetzliche Wortlaut ist tautologisch, da die Entnahme mit dem „Entnehmen“ von Wirtschaftsgütern definiert wird.
[i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter NWB MAAAB-04799Die Entnahme erfordert ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige für außerbetriebliche Zwecke verwendet. Gegenstand der Entnahme können sowohl komplette Wirtschaftsgüter als auch einzelne Nutzungen sein. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst hierbei auch solche Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz nicht angesetzt worden sind, da ein Bilanzierungsverbot besteht, z. B. bei selbst geschaffenen immate...