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Bilanzierung | Ausschluss einer Rückstellung wegen Schadensersatzklage
Ein Unternehmer darf keine Rückstellung für eine gegen ihn gerichtete Klage auf Schadensersatz bilden, wenn nach einem Rechtsgutachten ein Unterliegen des Unternehmers vor Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach dem BFH muss für eine Rückstellung zum einen eine ungewisse Verbindlichkeit „wahrscheinlich“ bestehen. Zum anderen muss auch die drohende Inanspruchnahme „wahrscheinlich“ sein. [i]Getrennte Prüfung der WahrscheinlichkeitenBeide „Wahrscheinlichkeiten“ sind unabhängig voneinander zu prüfen. Es kann also sein, dass eine Verbindlichkeit zwar wahrscheinlich besteht, eine Inanspruchnahme aber eher unwahrscheinlich ist – und umgekehrt.
Wird [i]Wahrscheinlichkeit der drohenden Inanspruchnahme der Unternehmer verklagt, ist zwar seine drohende Inanspruchnahme wahrscheinlich, solange der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht rechtskräftig abgewiesen worden...