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Gewerbesteuer | Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers nach einer Umwandlung
Nach dem ist der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F.) i. V. mit § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.
Der BFH hat sich am Gesetzeszweck orientiert und daran, dass der Veräußerungsfreibetrag eine dem Betriebs- oder Anteilsveräußerer persönlich gewährte Steuerbegünstigung darstellt. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gewährte Gewerbesteuerbefreiung auf die stillen Reserven faktisch rückgängig zu machen, wenn der B...