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Track 08 | Kindergeld: Anspruch für arbeitsuchendes Kind trotz selbständiger Tätigkeit
Der BFH hat entschieden, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sozialrechtlich zu verstehen ist. Für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitssuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, kann daher Kindergeld beansprucht werden, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an.
Den Anfang macht heute ein Urteil zum Kindergeld.
Nach § 32 Abs. 4 EStG wird ein volljähriges Kind, das noch keine 21 Jahre alt ist, unter anderem dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist.
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt klargestellt: Der Begriff „Beschäftigungsverhältnis” ist im sozialrechtlichen Sinne zu verstehen. Es ist daher unschädlich, wenn ein Kind eine selbständige Tätigkeit ausübt. Und beispielsweise – wie im Streitfall – in geringem Umfang als Kosmetikerin arbeitet und gewerbliche Einkünfte erzielt. Vorausgesetzt, diese Tätigkeit umfasst weniger als 15 Wochenstunden. Abweichungen von geringer Dauer in einzelnen Wochen bleiben dabei ...