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Track 24 | Künstliche Befruchtung: Eizellspende im Ausland als außergewöhnliche Belastungen
Nachdem der BFH in 2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung mit Fremdsamen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, bekommt er nun Gelegenheit zu entscheiden, ob auch die Kosten bei einer – in Deutschland verbotenen – Eizellspende im Ausland (sog. Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation) nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Können Aufwendungen für die künstliche Befruchtung im Ausland mit einer gespendeten Eizelle als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden? Diese Frage muss der VI. Senat des Bundesfinanzhofs klären.
Vor knapp fünf Jahren hatten die für § 33 EStG zuständigen Richter ihre Rechtsprechung zu Gunsten betroffener Eltern geändert. Danach können auch die Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Also dann, wenn die Kinderlosigkeit auf die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes zurückzuführen ist.
Fraglich ist nun: Gilt dies auch dann, wenn sich eine Ehefrau einen Embryo in die Gebärmutter ...