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Track 21 | Abgeltungsteuer: Keine isolierte Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften
Zum festgestellte Verlustvorträge, die aus negativen Kapitaleinkünften entstanden sind (sog. Altverluste), sind laut FG Münster nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre zu verrechnen. Es sei nicht möglich, die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Stattdessen seien die Altverluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit den gesamten Einkünften zu verrechnen. Der verbleibende Betrag unterliege dem tariflichen Steuersatz.
Zur Abgeltungsteuer ist ein Verfahren beim VIII. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig, das einen interessanten, aber eher seltenen Sachverhalt betrifft.
Es geht um Verlustvorträge, die aus negativen Kapitaleinkünften entstanden sind und zum – also beim Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – festgestellt wurden. Das Finanzgericht Münster hat in erster Instanz entschieden: Diese sog. Altverluste können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden.
Zum Jahresende 2008 war für ein Ehepaar ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden. Dieser resultierte aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre. Im Streitjahr 2009 erzielten die Eheleute