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Grunderwerbsteuer – Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars (BFH)
Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre (; veröffentlicht am NWB BAAAE-91971).
Hintergrund: Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung hängt im Streitfall u. a. davon ab, ob sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert hat.
Sachverhalt: Der Kläger verkaufte zunächst mehrere Teilgeschäftsanteile an einer GmbH. Am (innerhalb von zwei Jahren) erwarb der Kläger sämtliche Anteile an der GmbH zurück. Der Notar übersandte die entsprechenden Verträge jeweils an die Körperschaf...