Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie
gesellschaftsrechtlich veranlasste Bürgschaftsübernahme vor Eintritt
als Gesellschafter bei Wegfall der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden
Charakters der Bürgschaft durch das MoMiG
Leitsatz
Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen GmbH-Beteiligung ist um die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus vor Eintritt
in die Gesellschaft gewährten gesellschaftsrechtlich veranlassten Bürgschaften zu erhöhen, wenn sie nach dessen endgültigem
Entschluss zum Erwerb der Kapitalanlage übernommen worden sind und in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit dem Erwerb
der Beteiligung stehen (vgl. , EFG 2012, 1839).
Die Bürgschaftsübernahme ist gesellschaftlich veranlasst, wenn die kreditgewährende Bank ohne die Bürgschaft nicht bereit
war, der GmbH die Darlehen zu gewähren, und ein fremder Dritter – anders als der spätere Gesellschafter - ohne Entgelt und
ohne gesicherten Rückgriffsanspruch das Bürgschaftsrisiko nicht übernommen hätte.
Mit der Streichung der Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen in §§ 32a, 32b GmbHG a.F. durch das MoMiG vom
ist der eigenkapitalersetzende Charakter der Bürgschaft als steuerlicher Anknüpfungspunkt für die gesellschaftliche Veranlassung
weggefallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 4 DStRE 2016 S. 133 Nr. 3 DStZ 2015 S. 691 Nr. 18 EFG 2015 S. 1271 Nr. 15 KÖSDI 2015 S. 19465 Nr. 9 Ubg 2016 S. 165 Nr. 3 QAAAE-93064
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