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FG Münster | Zuordnung von Beteiligungen zu einer Betriebsstätte
(1) Dividenden zählen nur dann im abkommensrechtlichen Sinne zu den Unternehmensgewinnen einer niederländischen C. V., wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit stehen, so dass es sich nach der Verkehrsauffassung um Nebenerträge jener Tätigkeit handelt. (2) Der Begriff der geschäftsleitenden Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht hinreichend konkretisiert worden. Möglicherweise sind die Grundsätze, die zur Organschaft i. S. des § 14 KStG oder zu § 50d EStG entwickelt worden sind, auf das Abkommensrecht übertragbar.
Mit [i]BFH, Beschluss vom 19. 12. 2007 - I R 66/06 NWB QAAAC-74492 hat der BFH klargestell...