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StuB Nr. 12 vom Seite 469

Mitzugehörigkeitsvermerk bei sonstigen Verbindlichkeiten oder Forderungen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Im Konzern K tätigt immer mal wieder ein Unternehmen für das andere bestimmte Auslagen und stellt diese dann kurzfristig in Rechnung. Außerdem besteht ein reger Lieferverkehr zwischen den Konzerngesellschaften, der wegen nachträglicher fremdüblicher Preisnachlässe, Gutschriften usw. gelegentlich beim Lieferanten zu kreditorischen Debitoren (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden) führt.

Konzernunternehmen U fragt sich, wie aus solchen Beziehungen resultierende „sonstige Verbindlichkeiten“ im Jahresabschluss auszuweisen sind und schwankt im Hinblick auf § 265 Abs. 3 HGB zwischen folgenden Ausweisalternativen:

  • Ausweis als sonstige Verbindlichkeiten, Mitzugehörigkeitsvermerk „davon gegenüber verbundenen Unternehmen“.

  • Ausweis als „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“, Mitzugehörigkeitsvermerk „davon sonstige Verbindlichkeiten“.

Auf mangelnde Wesentlichkeit will sich U nicht berufen.

II. Fragestellung

Wie sind die betroffenen Verbindlichkeiten im Jahresabschluss der U auszuweisen?

III. Lösungshinweise

1. Gliederungsvorgabe von § 265 Abs. 3 HGB

Fällt ein Vermögenswert oder eine Schuld unter mehr als einen Posten des Gliederung...