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STFAN Nr. 6 vom Seite 8

Doppelte Haushaltsführung – Prüfung dem Grunde nach

Dipl.-Finanzwirt (FH) David Jauch; Maikammer

Arbeitnehmer dürfen notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung. Zahlreiche Beispiele tragen zum besseren Verständnis bei. In einem Folgebeitrag wird die Prüfung der Höhe nach dargestellt (abzugsfähige Werbungskosten).

Allgemeines

Bevor die abzugsfähigen Werbungskosten zu ermitteln sind (Prüfung der Höhe nach), ist zu prüfen, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und die entstandenen Kosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzuziehen sind. In der Anlage N zur Einkommensteuererklärung sind hierzu in den Zeilen 61 bis 68 entsprechende Angaben vorzunehmen.

Bei der Prüfung ist zunächst auszuschließen, dass die entstandenen Aufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit erwachsen und demnach den Reisekosten zuzuordnen sind. Es gilt der allgemeine Grundsatz: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist (vgl. R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel 1

Greg Puardipola (G) ist Fußballtrainer eines Stuttgart...

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