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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Säumniszuschläge

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Wird eine Steuer, die Rückzahlung einer Steuervergütung oder die Entrichtung einer Haftungsschuld nicht bzw. nicht vollständig bis zum Ablauf des Fälligkeitstags geleistet, entstehen Säumniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 AO. Diese dienen zum einen dazu, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten; zum anderen sind sie Gegenleistung für die verspätete Zahlung und Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand. Keinesfalls stellen sie jedoch eine Strafe oder Zins dar.

Entstehung

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, d. h. eine Festsetzung durch einen gesonderten Verwaltungsakt ist nicht erforderlich (§ 218 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AO). Es erfolgt keinerlei Ermessensausübung seitens der Finanzbehörde. Ein Verschulden des Steuerschuldners an der verspäteten oder ausbleibenden Zahlung des Steueranspruchs ist daher unbeachtlich. Einzig die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands führt zur Entstehung von Säumniszuschlägen.

Beispiel

Theo Säumig soll laut Einkommensteuerbescheid für 2013 bis zum eine Einkommensteuerabschlusszahlung i. H. v. 5.321 € leisten. Am wird er in einen Verkehrsunfall verwickelt und muss im Krankenhaus stationär behandelt werden. Nach s...

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