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Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer
Nachdem das reformierte Erbschaftsteuergesetz 2008 in 2009 in Kraft getreten ist, dauerte es gerade einmal sechs Jahre, dass das Bundesverfassungsgericht darüber erneut befinden musste. Diesmal sieht das Gericht nicht das gesamte Erbschaftsteuergesetz als verfassungswidrig an, sondern nur bestimmte Teile. Nunmehr ist wieder der Gesetzgeber gefordert.
Grundlegendes
Das seit dem geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt in § 13a ErbStG und § 19a ErbStG dem Erwerber von Betriebsvermögen (hierzu zählen Betriebe, Mitunternehmeranteile und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %; § 13b ErbStG) bestimmte Verschonungsmaßnahmen.
Im Einzelnen sind dies die folgenden:
Verschonungsabschlag von 85 % und ein Abzugsbetrag von 150.000 € sowie für Erwerber der Steuerklasse II und III ein Entlastungsbetrag.
Alternativ kann aber auch – auf Antrag und unter Einhaltung von verschärften Voraussetzungen – ein Verschonungsabschlag von 100 % in Anspruch genommen werden. In diesem Fall kommt allerdings weder ein Abzugsbetrag noch ein Entlastungsbetrag zur Anwendung.
Damit der Erwerber diese Verschonungsmaßnahmen erhält, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt bzw. eingehalten werden:
Das Verwaltungsv...