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Prozesskosten- und Beratungshilfe, Teil 2: Einzusetzendes Einkommen und PKH-Raten
Unter welchen Voraussetzungen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wurde bereits im ersten Beitrag dieser Serie () erläutert. Dieser zweite Beitrag soll aufzeigen, wie das einzusetzende Einkommen und die zu zahlenden Raten beziffert werden.
Berechnung des Einkommens
Ob einer Partei Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) mit oder ohne Raten bewilligt wird, hängt u. a. von der Höhe des einzusetzenden Einkommens und des Vermögens ab. Die Berechnung dieses Einkommens ergibt sich aus § 115 ZPO.
Einkommen
Zunächst ist das durchschnittlich erzielte monatliche (Brutto-)Einkommen zu ermitteln. Hierzu gehören zunächst einmal Löhne und Gehälter sowie 1/12 der Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Der Antragsteller verfügt über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen i. H. v. 2.700 €. Daneben bekommt er jedes Jahr Urlaubs- und Weihnachtsgeld i. H. v. jeweils 1.800 € brutto. Sein monatliches Bruttoeinkommen ermittelt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttoeinkommen | 2.700 € | |
+ | Weihnachtsgeld
(1.800 € : 12 Monate) | 150 € |
+ | Urlaubsgeld (1.800 € : 12 Monate) | 150 € |
= |
Bruttoeinkommen |
... |