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GK Nr. 2 vom Seite 2

Grundlagen des Vertragsrechts

Dipl.­Hdl. Erwin Bauschmann; Willich

Der Begriff Vertrag kommt von vertragen. Vertragen ist auf Gegenseitigkeit angelegt. Vertragen kann man sich nur mit anderen. Beim Abschluss eines Vertrags sind sich die Vertragspartner über ihren übereinstimmenden Willen einig und an einer gemeinsamen Lösung interessiert. Im Vertragsrecht werden diejenigen Vorschriften zusammengefasst, die das Zustandekommen und die Wirkungen von Verträgen regeln.

Vertragsgrundsätze

Verträge – zumindest die, die unter das Privatrecht fallen, also zum bürgerlichen Recht oder zum Handelsrecht gehören – können ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie auf bestimmten Grundsätzen beruhen.

  • Vertragsfreiheit: Bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen darf jeder mit jedem Verträge beliebigen Inhalts abschließen.

  • Formfreiheit: Grundsätzlich bedarf es für Rechtswirksamkeit nur des Willens der vertragschließenden Partner, es muss keine besonderen Formvorschrift beachtet werden. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.

  • Vertragstreue: Verträge, die abgeschlossen wurden, müssen auch eingehalten werden (lat.: pacta sunt servanda). Dieser Vertragsgrundsatz ist besonders wichtig, denn er fußt auf dem Vertrauen, dass Vertragspart...

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