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Rückstellungen
Rückstellungen dienen vor allem der korrekten Zuordnung von Aufwendungen im wirtschaftlich zugehörigen Jahr. Durch die Passivierung von Rückstellungen werden in der Zukunft liegende Ausgaben oder Verluste verursachungsgerecht dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. Im Gegensatz zu Verbindlichkeiten sind bei Rückstellungen ihre endgültige Entstehung, ihre genaue Höhe und ggf. die Fälligkeit ungewiss.
Rückstellungen in der Handelsbilanz
Allgemeines
Rückstellungen sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gem. § 249 Abs. 1 HGB zu bilden für
ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden sowie
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Die genannten Zwecke, für die handelsrechtlich eine Rückstellung gebildet werden muss, sind abschließend. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen also nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit d...