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Gebühren in Strafsachen, Teil 1
Wird der Rechtsanwalt in einer Strafsache tätig, steht ihm die Vergütung nach dem 4. Teil des VV RVG zu. In diesem Beitrag werden die Gebühren und Auslagen für das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren erläutert.
Allgemeine Regelungen
Vertritt der Rechtsanwalt einen Beschuldigten oder Angeklagten in einer strafrechtlichen Angelegenheit, entstehen in der Regel die Gebühren des 4. Teils des VV RVG. Das gilt auch für eine Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen oder im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).
Wahlanwalt
Um festzustellen, ob Rahmen- oder Festgebühren entstehen, muss zunächst unterschieden werden, ob der Verteidiger als Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger tätig wird.
Wird der Rechtsanwalt von dem Beschuldigen oder Angeklagten selbst beauftragt, entstehen die Gebühren des Wahlanwalts. In diesem Fall handelt es sich um Betragsrahmengebühren, die nicht von einem Gegenstandswert abhängig sind.
Gebührenhöhe
Gemäß § 14 RVG bemisst der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Ber...