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GK Nr. 12 vom Seite 10

Die Betriebsergebnisrechnung

Dipl.-Hdl. Erwin Bauschmann; Willich

Während Sie die Dezemberausgabe in den Händen halten, schlägt in Ihrem Ausbildungsunternehmen die Stunde der Wahrheit: Der Jahresabschluss steht an und es zeigt sich, ob 2014 ein erfolgreiches Jahr war. Das Controlling wird die Produktpreise nachkalkulieren und die Buchhaltungsergebnisse analysieren. Diese Analyse unterstützt dann die Entscheidungsträger im Unternehmen dabei, Veränderungen zu planen, zu beschließen und durchzuführen.

Zum Jahresabschluss gehören gemäß § 242 Abs. 3 HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Nur Einzelkaufleute, die zwei Jahre hintereinander höchstens 500.000,00 € Umsatz und nicht mehr als 50.000,00 € Jahresüberschuss erwirtschaftet haben, sind lt. § 242 Abs. 4 i. V. m. § 241a HGB von der Buchführungspflicht nach § 238 HGB befreit und brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.

Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung stellt das Unternehmen sämtliche erfassten Aufwendungen und Erträge gegenüber und ermittelt somit den Jahreserfolg. „Erfolg“ steht in diesem Fall als Synonym für „Ergebnis“. Das Ergebnis kann sowohl positiv als auch negativ sein und sich entweder als Jahresüberschuss oder als Jahresfehlbetrag darstellen.


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