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NWB BB 7/2015 S. 199

Aktivierung selbst-geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter

Das Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter greift nicht bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Die Ansätze der Schlussbilanz einer GmbH nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft sind zu übernehmen. Darin seien auch der Firmenwert und der Auftragsbestand enthalten. § 3 UmwStG sehe für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz bezüglich der Bewertung und auch den Bilanzansatz dem Grunde nach vor. Das im Einkommensteuergesetz unter § 5 Abs. 2 EStG geregelte Aktivierungsverbot werde deshalb durchbrochen.

Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof (Az. I R 77/14) anhängig (, F NWB WAAAE-90350).