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Mindestlohn: Hinweis auf Homepage platzieren
Der Mindestlohn sorgt nach wie vor in rechtlichen Fragen für Unsicherheit. Wie kann sich ein Unternehmer z. B. von der Haftung befreien, wenn er Subunternehmer beauftragen möchte? Eine Möglichkeit, Geschäftspartner darüber zu informieren, dass man den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, ist ein Hinweis auf der Homepage und ggf. auf Geschäftspapieren, etwa in der Form: „Firma X bezahlt allen Arbeitnehmern den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG.“ Zwar ist aktuell noch nicht geklärt, ob ein solcher Hinweis ausreicht, um sich vollständig rechtlich zu entlasten. Für mögliche Geschäftspartner ist diese Information aber hilfreich, um zu entscheiden, ob man mit dem Unternehmen zusammenarbeiten kann.